Satzung vom 30.03.2014

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09. März 2003 in Kirchhain durch die anwesenden Mitglieder in der geänderten Fassung einstimmig beschlossen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Freunde des Bieneninstituts Kirchhain e.V.“.
Er ist unter VR 458 im Vereinsregister des Amtsgerichts Kirchhain eingetragen.
Sitz des Vereins ist Kirchhain. Eine weitere Adresse kann als Geschäftsstelle bestimmt werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein hat den Zweck, die Versuchs- und Lehrtätigkeit des Bieneninstituts Kirchhain in dem Bereich Bienenkunde ideell und finanziell zu unterstützen.
Dieser Satzungszweck wird durch die Beschaffung von Mitteln aller Art, vornehmlich Beiträgen und Spenden, ebenso verwirklicht wie durch die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen. Es steht dem Verein jedoch frei, auch andere Aktivitäten zu unterstützen, die der Versuchs- und Lehrtätigkeit im Bereich der Bienenkunde dienen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
In jedem Fall ist sicherzustellen, daß Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Besonders Begünstigungen von Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, sind ausgeschlossen. Auch die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Vereinsmitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Zweck des Vereins zu fördern. Die Aufnahme ist beim Vereinsvorstand zu beantragen, der hierüber entscheidet.
Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen. Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann endgültig entscheidet. Die vom 1.Vorsitzenden unterschriebene Aufnahmebestätigung dient, mit einer Mitgliedsnummer versehen, als Vereinsausweis.
2) Die Mitgliederversammlung kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der mit 3-Monatsfrist zum Jahresschluß schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden muß;
b) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung;
c) durch Ausschluß, beschlossen durch Abstimmung bei mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
2) Bei Ausscheiden eines Mitglieds bestehen keinerlei Ansprüche an den Verein.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Bei Neuaufnahme ist der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr sofort fällig.
Die folgenden Beiträge müssen bis Ende März des neuen Geschäftsjahres bezahlt werden.
Ein deutlicher Beitragsrückstand kann den Vorstand veranlassen, eine Austrittsabsicht nach §4 Absatz 1a zu unterstellen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
1) Der Vorstand gliedert sich in:
a) geschäftsführenden Vorstand
b) erweiterten Vorstand
c) Ehrenvorsitzende
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Rechner und dem Schriftführer. Er wird im erweiterten Vorstand durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer ergänzt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Je zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstand vertreten gemeinschaftlich – darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3) Dem Vorstand obliegt die allgemeine Geschäftsführung.
Er verwaltet die eingehenden Beiträge und Spenden, regelt die Vergabe der Mittel und entscheidet über die dem Vereinszweck dienenden Vorhaben.
Der Vorstand behandelt alle schriftlich eingereichten Vorschläge von Einzelmitgliedern und Initiativgruppen zu Aktivitäten des Vereins.
Über seine Tätigkeit erstattet er jährlich der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung soll Jährlich mindestens einmal stattfinden.
Sie wird vom Vorstand mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
2) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere :
a) die Entlastung des Vereinsvorstandes nach Bekanntgabe des Jahresberichts und der Jahresrechnung.
b) die Wahl des Vereinsvorstandes;
c) die Wahl der Beisitzer;
d) die Bestellung der Kassenprüfer;
e) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 9 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 10 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder, die auch schriftlich erteilt werden kann.
2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt vorhandenes Vermögen des Vereins an das Bieneninstitut Kirchhain oder, falls dieses nicht mehr besteht, an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, deren Arbeit der Bienenkunde dient.

Kirchhain, den 29.02.2004

Satzungsergänzung durch § 3 (2) und § 7 (1c) in der Mitgliederversammlung am 30.03.2014